Allgemeine Einkaufs­bedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

General Terms and Conditions of Purchase

Stand: März 2022

§ 1 Geltungsbereich

  1. Alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen, auch wenn sie bei künftigen Geschäften nicht noch einmal gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, es sei denn wir hätten ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Bestellungen und Aufträge

  1. Soweit unsere Bestellungen nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum der Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen den Lieferanten und uns sind die schriftlich geschlossenen Vereinbarungen in Bezug auf die Ausführung einer Lieferung oder Leistung, einschließlich unserer schriftlichen Bestellung und dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch die schriftlichen Vereinbarungen ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

§ 3 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang

  1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend; sie bezieht sich auf den Wareneingang am Erfüllungsort. Zur Annahme vorzeitiger Lieferungen sind wir nicht verpflichtet.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Neben den gesetzlichen Ansprüchen sind wir berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
  4. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder zu Teil- noch zu Mehrlieferungen berechtigt.
  5. Spätestens mit der Lieferung gibt der Lieferant einen Präferenznachweis ab. Für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist eine Lieferantenerklärung abzugeben. Für alle anderen Waren muss ein durch die IHK beglaubigtes Ursprungszeugnis vorgelegt werden.
  6. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Erfüllungsort übergeben wird.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
  2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die vereinbarte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.
  3. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.
  4. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikelnummer, die Artikelbezeichnung, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die oben genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

§ 5 Eigentumssicherung und Geheimhaltung

  1. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Modellen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Die Unterlagen sind auf unser Verlangen an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm nicht mehr benötigt werden. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
  2. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von drei Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung unserer Bestellung zu verwenden und, soweit notwendig, an Subunternehmer weiterzugeben. Der Lieferant ist verpflichtet, für die Einhaltung der Vertraulichkeit durch eingesetzte Subunternehmer Sorge zu tragen.
  4. Im Falle der schuldhaften Verletzung der Geheimhaltungspflicht unter vorstehender Ziffer 3 hat der Lieferant an uns für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von minimal 0,1% bis maximal 5 % des jeweiligen Auftragswerts zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen vom Lieferanten zu ersetzenden Schaden anzurechnen.

§ 6 Mängelansprüche und Produkthaftung

  1. Im Falle von Mängeln stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.
  2. Nach Erhalt prüfen wir die Ware innerhalb angemessener Frist auf Mängel. Diese sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel gelten als rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
  3. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
  4. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung vollständig freizustellen. Dies gilt nicht, wenn wir den Schaden wesentlich mitverursacht haben.

§ 7 Annahme­stichproben­prüfung

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine nach DIN ISO 2859-1 geordnete Stichprobenkontrolle vor dem Warenausgang durchzuführen. Grundlage hierfür ist die normale Stichprobenprüfung auf Basis folgender AQL-Werte:
    Kritische Fehler:    0,04
    Hauptfehler:           1
    Nebenfehler:          4

§ 8 Rechte Dritter

  1. Der Lieferant steht nach Maßgabe des Absatzes 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten schuldhaften Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
  3. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

§ 9 Einhaltung von Bestimmungen

Der Lieferant sichert zu, dass die im Zeitpunkt der Lieferung geltenden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen, wie deutsche Arbeitsschutzvorschriften insbesondere zum Verbot von Kinderarbeit, eingehalten werden und die Ware dem zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung maßgeblichen Vorgaben des Lebensmittelrechts und der Schankgefäßordnung sowie den CE-Anforderungen für Ausschankmaße (MID) entsprechen. Der Lieferant gewährleistet weiterhin die Einhaltung der für ihn geltenden Regelungen, insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns ist Höhr-Grenzhausen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
  3. Sollte eine der Bestimmungen in diesen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Regelungslücke.